Satzung


§1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen

 

„Historische Landmaschinenfreunde Barwedel“.

Sitz des Vereins ist 38476 Barwedel

 

§2 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§3 Vereinszweck

 

Der Zweck des Vereins ist der Erhalt von Historischen Landmaschinen und Kulturpflanzen, sowie die Förderung der Traditionellen Landarbeit.

 

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke. Finanzielle und Sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden

 

§4 Mitglieder

 

Mitglied des Verein kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der Bürgerlichen Ehrenrechte ist. Minderjährige werden durch den/die Inhaber(in) der Elterlichen Sorge vertreten. Die Eltern haften im vollem Umfang für ihre Kinder. Das Beitrittsgesuch ist schriftlich einzuberufen, hierüber entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung zur Mitgliederversammlung möglich. Diese ist Binnen eines Monats ab Zugang der Ablehnung beim Vorstand einzureichen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§5 Beiträge

 

Der Mitgliederbeitrag beträgt 36€, für Jugendliche bis einschließlich dem 17. Lebensjahr 18€ pro Jahr, und ist jeweils im Januar eines Jahres fällig. Der erste Beitrag ist binnen zweier Wochen ab Eintritt fällig.

 

Bei einem Zahlungsrückstand von einem Monat wird die Zahlung schriftlich angemahnt. Nach einem Zeitraum von einem weiteren Monat erfolgt eine weitere Mahnung mit einer Fristsetzung von zwei Wochen unter Anordnung des Ausschlusses aus dem Verein. Für die Mahnung wird eine Kostenpauschale von 10€ erhoben. Zahlt das Mitglied dennoch nicht, entscheidet der Vorstand nach Ermessen über den Ausschluss. Gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes ist Berufung zur Mitgliederversammlung möglich. Es gilt §4 Sätze 3,4 und 5 entsprechend. Im Falle des Ausschlusses gilt §6 Satz 3 entsprechend.

 

§6 Austritt

 

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Es ist nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende möglich. Das ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Die Mitgliedschaft endet im übrigen mit dem Tod des Mitgliedes oder seinem Ausschluss.

 

§7 Ausschluss eines Mitgliedes

 

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet, abgesehen vom Fall des Zahlungsverzuges Gemäß §5 stets die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit. Ein Mitglied kann Ausgeschlossen werden, wenn es dem Interesse des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig Erheblich zu wieder handelt. Der Ausschließungsantrag ist dem Mitglied mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Wesentlichen Gründe in Durchschrift zuzuteilen. Das Mitglied ist auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme hinzuweisen. Eine solche ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitglieder und der Vorstand.

 

Die Mitgliederversammlung kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss weitere Organe bilden.

 

§9 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem 1. Und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem 1. Und 2. Schriftführer. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Für die Beschlussfassung des Vorstandes gilt §28 Abs.1 i.V.m.§§32,34 BGB. Bei Stimmengleichheit Entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzendem.

 

Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich aktiv und passiv vom 1. Oder 2. Vorsitzenden vertreten. §28 BGB bleibt unberührt. Die Vertretungsmacht des 2. Vorsitzenden ist im Innenverhältnis der Gestalt beschränkt, dass ihm die Vertretung nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zusteht.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vertretungsberechtigte Vorstand (1. Und 2. Vorsitzender) bleibt jedoch in jedem Falle solange im Amt, bis ein neuer Vorstand wirksam gewählt ist.

 

§10 Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

 

- Satzungsänderungen

- die Wahl des Vorstandes

- die Entlastung des Vorstandes

- Änderung der Mitgliedsbeiträge

- Entscheidungen gemäß §4 Sätze 4 bis 6, nach §5 Sätze 8 und 9 sowie nach §7

 (Berufung über Mitgliedschaft und Ausschließung)

- die Auflösung des Vereins.

 

Jedes Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

 

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen

 

- wenn es das Interesse des Vereins erfordert

- wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder

- wenn mindestens 10% der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund eine Einberufung fordern

 

Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit der Versammlung, setzt die Tagesordnung fest und lädt sämtliche Mitglieder schriftlich und fristgerecht unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

 

Die Ladungsfrist der ordentlichen Mitgliederversammlung beträgt mindestens 2 Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung 1 Woche.

 

Gewählt ist der Kandidat der die meisten Stimmen erhalten hat.

 

Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei der Ausschließung eines Mitgliedes nach §7 oder bei Satzungsänderungen ist jedoch eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

 

Bei einem Beschluss zur Auflösung des Vereins oder zur Zweckänderung ist eine Mehrheit von 4/5 erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

Über Mitgliederversammlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen welches vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu Unterschreiben ist.

 

§11 Auflösung des Vereins

 

Über die Auflösung des Vereins kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen, welche ausdrücklich unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes einberufen wurde. Der Beschluss zur Auflösung des Vereines bedarf einer 4/5 Mehrheit.

 

§12 Mitgliedschaftsrecht

 

Jedes Mitglied ist berechtigt die Anlagen des Vereines nach vorheriger Absprache zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Art und Weise der Benutzung näher zu regeln und angemessen zu beschränken. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, diese Befugnisse an zu diesem Zweck gebildete weitere Organe des Vereines zu übertragen.

 

§13 Mitgliedschaftspflichten

 

Jedes Mitglied ist zur Entrichtung der Beiträge gemäß § 5 verpflichtet. Bei erhöhtem, unvorhergesehenem Finanzbedarf kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einmaliger Umlagen beschließen, wenn dies in der mitgeteilten Tagesordnung angekündigt war. Umlagen dürfen je Kalenderjahr höchstens das dreifache des jährlichen Mitgliedsbeitrages betragen. Nicht volljährige Mitglieder können zu Umlagen nicht Herangezogen werden. Der Vorstand ist ermächtigt, in berechtigten Ausnahmesituationen einzelnen Mitgliedern Beiträge oder Umlagen zu erlassen.

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen was dem Ansehen des Vereines in der Öffentlichkeit schadet. Anweisungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten. Bei der Ausübung der Tätigkeiten ist das Gebot der Fairness stets zu beachten.